Kruglinnen (Kraukeln)
Verschreibung über 40 Hufen zu einem Zinsdorf,
gegeben 1552 zu Königsberg

Von Gottes Gnaden Wir Albrecht der Ältere, Markgraf zu Brandenburg, in Preußen, zu Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen pp.,
bekennen und tun kund für uns, unsere Erben, Erbnehmer und nachkommende Herrschaft gegen jedermann, insonderheit denen es zu wissen vonnöten,
nachdem mit unserem Wissen und Zulassung durch den ehrbaren, unseren Amtmann zu Lötzen und lieben, getreuen Georg Krösten ein neues Zinsdorf angelegt, welches samt dem Schulzenamt 40 Hufen beinhaltet, am See Kruglienen in unserem Amt Lötzen gelegen, und auch unserem lieben getreuen Lorentz von Perkau das Schulzenamt in demselben Dorf verkauft dergestalt, daß der Schultheiß das Dorf uns und unseren Nachkommen zum Besten besetzen solle;
so haben wir genanntem Schulz und den Einwohnern des Dorfes das Schulzenamt, vier Hufen und dem Dorf sechsunddreißig Hufen zu verschreiben gnädiglich zugesagt;
verleihen und verschreiben demnach hiermit und in Kraft dieses unseres Briefes genanntem Lorentz von Perkau, seinen Erben und Nachkömmlingen das Schulzenamt und die vier dazugehörenden Hufen in dem neuen Dorf Kruglienen, desgleichen den Einwohnern daselbst sechsunddreißig Hufen, wie solche begrenzt, beräumet und besteinet sind, zu Cöllmischen Rechten erblich zu besitzen, zu genießen und zu gebrauchen.
Dagegen und um solcher unser Belehnung willen sollen uns, unseren Erben und Nachkommen zum Besten der Schulz Lorentz von Perkau, seine Erben und Nachkömmlinge wie andere Schulzen im Amt Lötzen dienen und das Dorf besetzt halten, desgleichen jährlich auf Martini einen Scheffel Weizen und einen Scheffel Korn auf unser Haus Lötzen zu Pflugkorn überantworten.
Die Einwohner und Bauern desselben neuen Dorfes Kruglienen sollen uns, unseren Erben, Erbnehmern und Nachkömmlingen jährlich und ein jedes Jahr auf Martini auch auf unser Haus Lötzen verpflichtet sein, von einer jeglichen Hufe zwei Mark gewöhnlicher Münze, drei Scheffel Hafer und 2 Hühner zu zinsen, zudem von jeder Hufe ein viertel Brennholz zu setzen und wie andere Dörfer im Kreis Lötzen zu scharwerken.
Doch sollen die Einwohner des neuen Dorfes ein jeder von Anfang seiner Besetzung acht Jahre frei sitzen, und wenn einer acht Jahre daselbst frei gesessen, der genannte Zins soll anfallen.
Würden denn auch der genannte Schulz und die Einwohner des Dorfes oder ihre Erben und Nachkommen binnen ihren Grenzen Beuten anrichten oder in den Gärten Bienen halten, sollen sie den Honig wie andere auf unser Haus Lötzen geben, und es soll ihnen dafür bezahlt werden, wie anderen geschehen und gegeben worden.
Alles treulich und ohne Gefährdung zu Urkund mit unserem anhängenden Siegel besiegelt, geschehen und gegeben zu Königsberg am 28. November im Jahre 1552 nach Christi Geburt.
(Siegel)

Quelle: GStA PK, Signatur: EM 88e Nr.63, S.117. Die handschriftliche Urkunde (eine Abschrift von 1698) wurde abgeschrieben, mit Anpassung an heutiges Deutsch.

Anmerkungen
(1) Kruglinnen wurde 1938 in Kraukeln umbenannt.
(2) Herzog Albrecht regierte 1525-1568 in Preußen.
(3) Eine kulmische Hufe sind ca. 17 Hektar.
(4) Acht Jahre frei sitzen bedeutet frei von Abgaben und Scharwerk.